Satzung der Wirtschaftsjunioren Neumünster

der Industrie- und Handelskammer zu Kiel beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.02.2000, geändert auf der Mitgliederversammlung am 03.03.2011

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Wirtschaftsjunioren Neumünster der Industrie- und Handelskammer zu Kiel“.
  2. Die Industrie- und Handelskammer zu Kiel fördert die Wirtschaftsjunioren in ihrer Arbeit und Zielsetzung. Sie übernimmt auch die organisatorische Betreuung.
  3. Zu ihrem Einzugsbereich gehören die Stadt Neumünster und das Umland.

§ 2 Zweck

Die Wirtschaftsjunioren wollen Ihre Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten. Die Wirtschaftsjunioren Neumünster wollen dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der Unternehmer für den Bestand und eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und das Interesse an den Aufgaben der Selbstverwaltung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere der Industrie- und Handelskammern, zu fördern. Die Wirtschaftsjunioren Neumünster stellen sich, um dieses zu erreichen, u.a. die Aufgaben:

  • Mitarbeit bei der beruflichen Nachwuchsbildung und der Hinführung junger Menschen in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.
  • Mitarbeit des Einzelnen in den demokratischen Parteien und Parlamenten.
  • Aktive Beteiligung der Mitglieder an Planung und Durchführung der Veranstaltungen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens.
  • Öffentlichkeitsarbeit um den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder als Gesamtheit der Gesellschaft zu vertreten.
  • Dialog mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.
  • Fachliche Fortbildung durch überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Führungskr.fte im Alter bis zu 40 Jahren werden. Das Eintrittsalter soll nicht unter 25 Jahren liegen. Sie müssen dort mitverantwortlich tätig sein oder einen selbstständigen Entscheidungsbereich verantworten. Jedes Unternehmen soll nur durch ein Mitglied vertreten sein. Führungskräfte aus nicht IHK-zugehörigen Unternehmen und wirtschaftsnah freiberuflichTätige können unter denselben Voraussetzungen ergänzende Mitglieder werden.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises. Die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen wird als selbstverständliche Pflicht jedes Mitgliedes erachtet. Wer ohne zwingende Gründe dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 40 Jahre alt wird. Ausscheidende Mitglieder können weiter als fördernde Mitglieder den Wirtschaftsjunioren Neumünster verbunden bleiben. Über die Aufnahme in den Förderkreis entscheidet der Vorstand. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit Mitglieder des Kreises.
  4. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende jeden Kalenderjahres erklärt werden. Ein Ausschluss ist unter Abwägung aller Umstände zulässig, wenn ein Mitglied von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt, das Ansehen der Vereinigung schädigt, die Mitgliedschaft zu anderen als den Satzungszielen missbraucht, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht regelmäßig an Veranstaltungen teilnimmt.
  5. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zahl der ergänzenden Mitglieder (Abs. 1) soll 20 Prozent der Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.
  6. Die Mitgliedschaft in einer Organisation, die die Technologien von L. Ron Hubbard anwenden, ist mit einer Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren Deutschland unvereinbar. Ein Wirtschaftsjunior bzw. Fördermitglied, der nach den Technologien von L. Ron Hubbard arbeitet oder im Laufe der Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren mit der Anwendung der Technologien beginnt, kann aus der Organisation der Wirtschaftsjunioren ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge

Die Wirtschaftsjunioren Neumünster erheben von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt.

§ 5 Organe

Organe des Kreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
    2. Die Genehmigung des Kassenberichtes.
    3. Die Bestellung von Rechnungsprüfern.
    4. Die Erteilung von Entlastungen.
    5. Die Grundzüge der Jahresarbeit.
  2. In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden.
  3. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Vorschriften wie für ordentliche Mitgliederversammlungen. Der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Wahlvorschläge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Bei Wahlen findet eine offene Abstimmung statt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine einmalige Stichwahl, danach entscheidet das Los.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt und vertritt die Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Als nicht gewähltes Mitglied gehört dem Vorstand außerdem der für die Betreuung der Wirtschaftsjunioren zuständige Gesch.ftsführer der Zweigstelle Neumünster der Industrie- und Handelskammer zu Kiel an.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer ist einmalige Wiederwahl möglich. Der Vorsitzende wird in der ersten Zusammenkunft des Jahres für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. Der Vorstand kann während der Amtszeit weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Der Vorstand leitet den Juniorenkreis und gestaltet im Einvernehmen mit der Industrie- und Handelskammer das Veranstaltungsprogramm. Er hat dafür zu sorgen, dass sich die Arbeit des Kreises in Übereinstimmung mit der eingangs genannten Zielsetzung hält.
  4. Der zuständige Geschäftsführer der Kammer nimmt die Geschäftsführung des Kreises wahr.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.
  6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§ 8 Arbeitskreise

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Aufgaben aus den Tätigkeiten des Kreises sog. Arbeitskreise einsetzen. Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher aus seiner Mitte.

§ 9 Schlussbestimmung

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung der Wirtschaftsjunioren können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung kann nur im Einvernehmen mit der Kammer erfolgen. Über entsprechende Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
  2. Diese Satzung vom 27. Januar 1983 tritt am Tage der die Satzungsänderung beschließenden Mitgliederversammlung außer Kraft. Die Änderungen in den § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 5 zur Satzung vom 18.02.2000 treten sofort in Kraft.